Förderverein
Aktuelle Satzung und Entwurf einer neuen Satzung
Die Vereinssatzung ist in die Jahre gekommen und die Vorstandsmitglieder schlagen eine Anpassung der alten Satzung vor, die Sie den Dokumenten (siehe Tabelle) entnehmen können.
Diese soll mit Ihnen auf der Mitgliederversammlung abgestimmt werden.
| Aktuelle Satzung | ENTWURF – ggf. neue Satzung |
|---|---|
| Satzung des „Fördervereins integrierte Gesamtschule Fuldatal“ | Satzung des „Fördervereins integrierte Gesamtschule Fuldatal“ |
| §1 Name Rechtsform und Sitz des Fördervereins (1) Der Verein führt den Namen „Förderverein integrierte Gesamt- schule Fuldatal“. Nach dem Eintrag in das Vereinsregister erhält er den Zusatz „e. V.“. (2) Der Sitz des Fördervereins ist Fuldatal. (3) Der Förderverein ist weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden. (4) Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Fördervereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Förderverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. (6) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. | §1 Name Rechtsform und Sitz des Fördervereins (1) Der Verein führt den Namen „Förderverein integrierte Gesamt- schule Fuldatal“. (2) Der Sitz des Fördervereins ist Fuldatal. (3) Der Förderverein ist weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden. (4) Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Fördervereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Förderverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. (6) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
| § 2 Zweck des Vereins Der Verein hat den Zweck, – die integrierte Gesamtschule Fuldatal und ihre Einrichtungen zu fördern und zu unterstützen – die Zusammenarbeit zwischen Eltern, Schülern und Lehrern zu fördern – die Schule bei ihren Bemühungen, sich für das gesellschaftliche Umfeld zu öffnen, zu unterstützen – den Kontakt zu ehemaligen Angehörigen der Schulgemeinde zu pflegen – die Weiterentwicklung der integrierten Gesamtschule Fuldatal in eine Ganztagsschule als Angebotsschule mitzubetreiben. | § 2 Zweck des Vereins Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung sowie die Unterstützung der schulischen Entwicklung der Schülerinnen und Schüler der integrierten Gesamtschule Fuldatal. Der Verein unterstützt die Schule bei der Gestaltung eines vielfältigen und lebendigen Schulalltags. Dazu gehören insbesondere die Förderung von Bildungs-, Kultur-, Sport- und Freizeitangeboten, die Unterstützung von schulischen Projekten und Veranstaltungen sowie die Stärkung der Gemeinschaft und des sozialen Miteinanders innerhalb der Schule.Der Verein fördert die Zusammenarbeit zwischen Schülerinnen und Schülern, Eltern, Lehrkräften und weiteren am Schulleben Beteiligten und trägt damit zur positiven Entwicklung der Schulgemeinschaft bei. |
| §3 Mittel zur Erfüllung des Vereinszwecks Zur Erreichung seines Zweckes wird der „Förderverein integrierte Gesamtschule Fuldatal“ insbesondere (1) Einrichtungen, die für die integrierte Gesamtschule nützlich sind, fördern und gemeinnützige Einrichtungen für die Schüler der integrierten Gesamtschule Fuldatal unterstützen, (2) Informationsveranstaltungen und Aktionen durchführen, (3) mit geeigneten Mitteln die Verbindung zwischen der integrierten Gesamtschule Fuldatal und der Schulgemeinde sowie der Bevölkerung Fuldatals herstellen und pflegen, (4) die Schule finanziell unterstützen. | §3 Mittel zur Erfüllung des Vereinszwecks Zur Erreichung seines Zweckes wird der „Förderverein integrierte Gesamtschule Fuldatal“ insbesondere (1) Einrichtungen, die für die integrierte Gesamtschule nützlich sind, fördern und gemeinnützige Einrichtungen für die Schülerinnen und Schüler der integrierten Gesamtschule Fuldatal unterstützen, (2) Informationsveranstaltungen und Aktionen durchführen,(3) mit geeigneten Mitteln die Verbindung zwischen der integrierten Gesamtschule Fuldatal und der Schulgemeinde sowie der Bevölkerung Fuldatals herstellen und pflegen, (4) die Schule finanziell unterstützen. |
| § 4 Mitgliedschaft Mitglied des Fördervereins können juristische Personen und natürliche Personen werden. Der Beitritt der Mitglieder erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. über den Antrag auf Annahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftlich erklärten Austritt oder durch Tod. Der Austritt muß bis zum 15. November erklärt sein und wird mit Beginn des folgenden Kalenderjahres wirksam. Ausgeschlossen werden kann, wer gegen die Ziele und Grundsätze des Vereins verstößt oder seine Beitragszahlungen vernachlässigt. über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann das Mitglied die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit. | § 4 Mitgliedschaft Mitglied des Fördervereins können juristische Personen und natürliche Personen werden. Der Beitritt der Mitglieder erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. über den Antrag auf Annahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet Mit dem Tode des Mitglieds Durch Austritt Durch Ausschluss aus dem Verein Durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen |
| § 5 Mitgliedschaft – Rechte und Pflichten (1) Jedes Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, hat das aktive Wahl- und Stimmrecht. (2) Das passive Wahlrecht setzt das vollendete 18. Lebensjahr voraus. (3) Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. (4) Die Ausübung der Mitgliederrechte kann nicht übertragen werden. | § 5 Mitgliedschaft – Rechte und Pflichten (1) Jedes Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, hat das aktive Wahl- und Stimmrecht. (2) Das passive Wahlrecht setzt das vollendete 18. Lebensjahr voraus. (3) Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. (4) Die Ausübung der Mitgliederrechte kann nicht übertragen werden. |
| §6 Organe des Fördervereins (1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. (2) über die Beschlüsse der Organe ist eine Niederschrift anzufertigen, die von zwei Mitgliedern des Vorstandes unterzeichnet wird. | §6 Organe des Fördervereins (1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. (2) über die Beschlüsse der Organe ist eine Niederschrift anzufertigen, die von zwei Mitgliedern des Vorstandes unterzeichnet wird. |
| §7 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über a) die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer/innen b) die Prüfung und Genehmigung der Jahresabrechnung c) die Entlastung des Vorstandes d) Auflösung des Vereins (2) Zur Mitgliederversammlung lädt der Vorstand zwei Wochen vor dem Termin im Mitteilungsblatt der Gemeinde Fuldatal unter Angabe der Tagesordnung ein. (3) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie muß stattfinden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen. (4) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. (5) Bei Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (6) Eine Änderung der Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. In der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen in der Tagesordnung anzugeben. Ein Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. (7) Stimmübertragung ist nicht zulässig. | §7 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere übera) die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer*innenb) die Prüfung und Genehmigung der Jahresabrechnungc) die Entlastung des Vorstandesd) Auflösung des Vereins (2) Zur Mitgliederversammlung lädt der Vorstand zwei Wochen vor dem Termin im Mitteilungsblatt der Gemeinde Fuldatal und auf der Homepage der integrierten Gesamtschule Fuldatalunter Angabeder Tagesordnung ein. (3) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie muss stattfinden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen. (4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. (5) Bei Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (6) Eine Änderung der Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. In der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen in der Tagesordnung anzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. (7) Stimmübertragung ist nicht zulässig. |
| §8 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern: dem/der Vorsitzen- den, dem/der Kassierer/in und dem/der Schriftführer/in und zwei Beisitzern/innen. Der/die 1. Vorsitzende und der/die Kassierer/in sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. (2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. (3) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zur Neuwahl führt der bisherige Vorstand die Geschäfte weiter. (4) Zu den Sitzungen des Vorstandes werden alle Mitglieder des Vorstandes eingeladen. | §8 Der Vorstand Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern: dem/der Vorsitzenden, dem/der Kassierer*in, diese Person ist gleichzeitig stellvertretende*r Vorsitzende*r, dem/der Schriftführer*in und höchstens drei Beisitzern*innen. Der/die 1. Vorsitzende und der/die Kassierer*in (bzw. stellvertretende/r Vorsitzende*r) sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. (3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. (4) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zur Neuwahl führt der bisherige Vorstand die Geschäfte weiter. (5) Zu den Sitzungen des Vorstandes werden alle Mitglieder des Vorstandes eingeladen. |
| §9 Finanzen (1) Der Verein finanziert sich aus Beiträgen und Spenden. (2) Der jährliche Mindestbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. (3) Schüler/innen, Auszubildende, Studenten/innen, Zivildienstleistende, Wehrpflichtige und Erwerbslose zahlen 50 % des Mitgliedsbeitrages. (4) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (5) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. | §9 Finanzen (1) Der Verein finanziert sich aus Beiträgen, Spenden und Einnahmen aus Veranstaltungen. (2) Der jährliche Mindestbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. (3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (4) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. |
| §10 Rechnungsprüfung (1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer/innen. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören. (2) Die Mitglieder des Vorstandes haben den Rechnungsprüfer/innen jederzeit Einsicht in die Bücher und Belege des Vereins zu gewähren. | §10 Rechnungsprüfung (1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer*innen. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören. (2) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines oder beider Rechnungsprüfer*innen wird für die verbleibende Wahlperiode neu gewählt. (3) Die Mitglieder des Vorstandes haben den Rechnungsprüfer*innen jederzeit Einsicht in die Bücher und Belege des Vereins zu gewähren. |
| §11 Mittel des Vereins Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch sonst keine Zuwendungen. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Fördervereins fremd sind, begünstigt werden. | §11 Mittel des Vereins Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch sonst keine Zuwendungen. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Fördervereins fremd sind, begünstigt werden. |
| § 12 Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wobei 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen. (2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren. (3) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Fördervereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen der Gemeinde Fuldatal zu, die es unmittelbar und ausschließlich für die Beschaffung von Lehr- und Lernmaterialien für die integrierte Ge- samtschule Fuldatal zu verwenden hat. | § 12 Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen. (2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren. (3) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Fördervereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen der Gemeinde Fuldatal zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der integrierten Gesamtschule Fuldatal zu verwenden hat. |
| Die vorstehende Satzung wurde am 11. Juni 1990 beschlossen. | Die vorstehende Änderung der Satzung wurde am 26. Oktober 2026 beschlossen. |
Welche Aufgabe haben wir?
Unsere Kinder halten sich jeden Tag viele Stunden in der Schule auf. Wir möchten mit unserer Arbeit fördern, dass unsere Schule ein Ort des Lernens, des gemeinsamen Miteinanders und des Wohlfühlens ist.
Mit Hilfe von Mitgliedsbeiträgen und Spenden sowie unserem persönlichen Einsatz unterstützen wir Aktionen, die den Schülerinnen und Schülern in diesem Sinne zugutekommen.
Uns liegt eine gute Schulbildung am Herzen!
Der aktuelle Vorstand:
Vorsitzende: Astrid Herber-Löffler
stellv. Vorsitzende: Petra Sauerwald
Schriftführer: Ralf Hardes
Beisitzerinnen und Beisitzer: Stephanie Dockenfuß, Lisa Broszat und Florian Tiller
Wie haben wir bisher die Schule unterstützt?
Unter anderem haben wir uns an folgenden Projekten beteiligt:
- Anschaffung von MacBooks und iPads
- Teilfinanzierung der Schulplaner
- ständige Erweiterung des Buchbestands unserer Schülerbücherei
- Unterstützung der musikalischen Angebote, z.B. musischen Woche
- Anschaffung von Sportartikeln für die Pausengestaltung (z.B. Tischtennisplatte, Außenkicker oder Fußballtore)
- Ausstattung der Klassenräume mit Wandkarten und Leuchtgloben
- Anschaffung des Willkommensgeschenks für die neuen Fünftklässler an unserer Schule
- Unterstützung der Abschlussfeier der Jahrgänge 9 und 10
Wie können Sie helfen?
Es gibt zwei Wege unsere Arbeit und damit die Kinder dieser Schule zu unterstützen.
- Werden Sie Mitglied!
Bereits ab einem Beitrag von 2 € pro Monat können Sie Mitglied werden. Jedes Mitglied und jeder Beitrag sind wertvoll. Und je mehr Eltern, Großeltern, Patentanten und Patenonkel und andere Interessierte sich entschließen die gute Sache zu unterstützen, desto mehr können wir für unsere Kinder bewegen.
- Werden Sie selbst aktiv im Förderverein!
Sollten Sie darüber hinaus noch Lust haben, die gute Sache auch durch Manpower oder Frauenpower zu unterstützen, wenden Sie sich an uns. Helfende Hände sind immer willkommen.
Durch verschiedene Aktivitäten versuchen wir, Geld zu sammeln, z.B.
- Getränkeausschank, Kuchen- und Brezelverkauf bei größeren Schulveranstaltungen wie Schulfesten, Musischer Abend, Einschulung Jahrgang 5, Abschlussfeier
- einem Marktstand beim Weihnachtsmarkt in Fuldatal
- Beteiligung bei der Fuldataler Straßenkirmes
Wie können Sie Mitglied werden?
Wir würden uns sehr freuen, Sie als Mitglied gewinnen zu können. Das passende Beitrittsformular finden Sie hier:
Sie oder Ihr Kind können das Beitrittsformular im Sekretariat abgeben oder Sie können uns dieses per Post oder per E-Mail zusenden.
Wie können Sie Kontakt zu uns aufnehmen?
